Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Gültig ab: 1.01.1999

 

I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie als für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen.

II. Angebote, Preise, Vertragsabschluß
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Diese Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, aber erbracht wurden, werden gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne daß dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler oder Übertragungsfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

III. Lieferfristen und Termine
1. Lieferfristen- und Termine gelten, sofern nicht durch eine Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer von uns angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Bonität des Käufers Anlaß zur Rückhaltung von Lieferungen gibt (Anscheinsverdacht oder Zielüberschreitung reichen aus).
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist ab Lager 79286 Glottertal.
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 1,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, das die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Lieferschaden mindestens 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, daß unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. 
Verzug tritt spätestens nach 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ein.
1.a. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 5 Tagen ab Fälligkeit sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens vorbehalten. Die Mahngebühren gelten in der ausgewiesenen Höhe als akzeptiert. Die erste Mahnung gilt als ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns werden Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitgehend gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Bei erkennbarer Nichtzahlung sind wir berechtigt alle Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, einzubehalten bis die Ware selbst oder unsere anderweitigen Forderungen erfüllt wurden.
6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Ware vom Käufer weiterveräußert wurde (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß der entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstellen abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu verlangen, ohne das diesem gegen den Herausgabeanspruch eine Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne das wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen.
e) alle anderen Forderungen fällig zu stellen, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Für Lieferungen und Leistungen ins Ausland sind alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns bei Zahlungsverzug des Käufers vom Käufer zu tragen. Falls die Vorbehaltsware schon in Gebrauch war, kann eine Anrechnung höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung durch den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Rückscheck ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

VII. a. Mängelrügen, Gewährleistungen
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt. Für Handelsware (Monitore, Drucker etc.) und Komplettsysteme beträgt die Garantie 6 Monate. Es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wir garantieren für die originär gelieferten Komplettsysteme, die mit CE Zeichen gekennzeichnet sind, dass die technischen Vorgaben eingehalten werden unter der Bedingung, dass das Gehäuse nach der Auslieferung nicht geöffnet und auch keine Eingriffe von Seiten des Käufers, Anwenders oder Dritter vorgenommen wurden. Bei Beschädigung des Kontrollsiegels ist hiervon auszugehen. Mit der Öffnung geht die Verantwortung auf den Käufer, Anwender bzw. andere Dritte über.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Belieferung bei dem Käufer/Auftraggeber, zu rügen, nicht offensichtliche binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche schriftliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eintretende Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß §377 HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, dass der Käufer das mangelhafte Produkt bzw. das Produktionsteil mit einem Reparaturanhänger in Originalverpackung und unserer Rechnung unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Wir sind nur dann zu Ersatzlieferungen verpflichtet, wenn die Kaufpreissumme gezahlt wurde und/oder keine weiteren Zahlungen offen sind.
4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Unsere Gewährleistung- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag oder ähnlich gelagerte Einwirkungen auch thermischer oder physischer Art zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) generell bei Rücksendungen, die nicht komplett oder nicht in Originalverpackung erfolgen;
f) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Bauteile, Einzelteile oder Verbrauchsmaterialien;
g) Schäden, die bei Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;
h) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe und Farbbänder)
i) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Katalogen, Werbeunterlagen, Mustern etc.;
j) schlechter Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
k) bei einzelnen Bauteilen, die kein Garantiesiegel von CSW tragen oder bei denen das Herstellersiegel ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch uns beschädigt wurde;
l) Virenbefall, der durch Benutzung von Disketten oder Datenträgern entsteht und nicht ursächlich und nicht bewiesenermaßen durch CSW verursacht wurde. Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. des Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte oder reduzierte Geräte ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Rücksendungen haben generell mit allem Zubehör in der Originalverpackung und mit Garantienachweis (Kopie der Rechnung mit Serien-Nr.) zu erfolgen. Für nicht vollständige Lieferungen können wir die Bearbeitung ablehnen, oder eine Aufwandspauschale bis zur Höhe des Neupreises berechnen.
6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein Anspruch auf die Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Bei Preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen für Baugruppen sind grundsätzlich in englischer Sprache verfasst. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung.
7. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. Jede spezielle Anwendung muss vorab mit unserer technischen Leitung abgestimmt werden; demnach trägt der Kunde das Kompatibilitäts- und Funktionsrisiko, es sei denn von der techn. Leitung von CSW wurde dies schriftlich bestätigt. Mündliche Absprachen sind ungültig.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Abrechnungsätzen sowie die Fracht und Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggebers.
10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie, Falschlieferungen oder sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und portofrei zuzusenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens EUR 5,00) zzgl. ges. MWSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventl. Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.
13. Garantieansprüche aufgrund von fehlerhafter Software, die von CSW geliefert wurde, sind ausnahmslos an den Hersteller der Software zu richten. Generell erlischt die Garantie auf Software, bei der die Verpackung geöffnet wurde. Ebenso ist Umtausch ausgeschlossen.
VII. b. Einkaufsbedingungen
Wir erklären, dass alle Beschaffungsvorgänge nur zu unseren Bedingungen erfolgen:
1. Alle Ware wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Ware nach Qualität und Quantität innerhalb von 4 Wochen geprüft wird. Verdeckte Mängel sind von uns innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen anzuzeigen. Unser Lieferant erfüllt seine Lieferungen nur, wenn die Teile oder Systeme ohne Einschränkung die CE-Bedingungen einhalten.
2. Zahlungen sind ohne schriftliches Einverständnis des Gläubigers aufrechenbar.

VIII. Haftung
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und Verstößen aus unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers/Auftraggebers stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zweifache des Auftragswertes, höchstens EUR 2.500,-- begrenzt.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines halben Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.

IX: Rechtsgrundlage, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht/Landgericht Freiburg / Breisgau vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

X. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.

XI. Verweise und Links
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XII. Datenschutz
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Angabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis.