I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen
aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten für alle künftigen
Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht
noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung,
spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen
als angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen
auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers
gelten nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers
sind nur wirksam, wenn wir sie als für den jeweiligen Vertragsabschluß
schriftlich anerkennen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine
Gültigkeit, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen.
II. Angebote, Preise, Vertragsabschluß
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und Werbeunterlagen sind freibleibend
und unverbindlich. Diese Preise richten sich nach der jeweils gültigen
Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich,
soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen
Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation
und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, aber
erbracht wurden, werden gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise
unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten,
Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar
oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere (Außendienst-)
Mitarbeiter
sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu
übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne daß dem Käufer
vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme
der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler oder Übertragungsfehler
berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen
behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. Lieferfristen und Termine
1. Lieferfristen- und Termine gelten, sofern nicht durch eine Zusage ausdrücklich
als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit
dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung
aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht
eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer von uns angemessenen
Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung
nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber
wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung
ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Lieferverzug tritt nicht
ein, wenn die Bonität des Käufers Anlaß zur Rückhaltung
von Lieferungen gibt (Anscheinsverdacht oder Zielüberschreitung reichen
aus).
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer
Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer-
und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen
wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir
berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus einem der
vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche
bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist ab Lager 79286 Glottertal.
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche
Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung
die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers
und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten
und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich
der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt
auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen
oder Leistungen nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand
verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des
Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer
die entstehenden Lagerkosten, mindestens 1,5% des Kaufpreises für jeden
Monat, es sei denn, dieser weist nach, das die tatsächlich entstandenen
Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und dem Käufer als Lieferschaden mindestens 20% des
Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, daß
unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.
V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten.
Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig.
Verzug tritt spätestens
nach 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ein.
1.a. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
zu Finanzierungszwecken abzutreten.
2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns
nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug
sofort fällig und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per
Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 5 Tagen ab Fälligkeit sind wir berechtigt,
ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens
vorbehalten. Die Mahngebühren gelten in der ausgewiesenen Höhe
als akzeptiert. Die erste Mahnung gilt als ausdrückliche Aufforderung
zur Zahlung.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns werden Umstände
bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern,
so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt,
unbeschadet weitgehend gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu
fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht
erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung
für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Bei erkennbarer Nichtzahlung sind wir berechtigt alle Waren, die unter unserem
Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, einzubehalten bis die Ware selbst oder
unsere anderweitigen Forderungen erfüllt wurden.
6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung ist für
alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht
am Kaufpreis ist ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das
gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit
unserer Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die
Ware vom Käufer weiterveräußert wurde (verlängerter
und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller
im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung
mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der anderen Ware zur Zeit der
Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß
§§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir
Miteigentümer gemäß der entsprechenden Bedingungen. Die
verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in
unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für
uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen
werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden
Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung
nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung
nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner
seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber
seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen
Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung
der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser
Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen
und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für
Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen
mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstellen
abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber
die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger
Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen
Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten
obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen
zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers
zu verlangen, ohne das diesem gegen den Herausgabeanspruch eine Zurückbehaltungsrecht
zusteht und ohne das wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös
gegenzurechnen.
e) alle anderen Forderungen fällig zu stellen, ohne dass es einer
gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Für Lieferungen und Leistungen ins Ausland sind alle Kosten der Rechtsverfolgung
durch uns bei Zahlungsverzug des Käufers vom Käufer zu tragen.
Falls die Vorbehaltsware schon in Gebrauch war, kann eine Anrechnung höchstens
zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner
den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich
der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung
durch den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche
hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware
trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber
niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers,
die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie
einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Rückscheck ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung
unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen,
hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von
Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie
nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers werden wir Sicherheiten
insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um
mehr als 10% übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt
der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche
Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen
Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu
betreten.
VII. a. Mängelrügen, Gewährleistungen
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material-
und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren
erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften
besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten
Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.
Für Handelsware (Monitore, Drucker etc.) und Komplettsysteme beträgt
die Garantie 6 Monate. Es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart. Wir garantieren für die originär gelieferten Komplettsysteme,
die mit CE Zeichen gekennzeichnet sind, dass die technischen Vorgaben
eingehalten werden unter der Bedingung, dass das Gehäuse nach
der Auslieferung nicht geöffnet und auch keine Eingriffe von Seiten des Käufers, Anwenders oder Dritter vorgenommen wurden. Bei Beschädigung
des Kontrollsiegels ist hiervon auszugehen. Mit der Öffnung geht die
Verantwortung auf den Käufer, Anwender bzw. andere Dritte über.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden,
Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der
Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich
binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Belieferung bei dem
Käufer/Auftraggeber, zu rügen, nicht offensichtliche binnen Wochenfrist
nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche
schriftliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eintretende Transportschäden
sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten
gemäß §377 HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach
unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, dass der Käufer das mangelhafte Produkt bzw. das Produktionsteil
mit einem Reparaturanhänger in Originalverpackung und unserer Rechnung
unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich
der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung
wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung
oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche
sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
Wir sind nur dann zu Ersatzlieferungen verpflichtet, wenn die Kaufpreissumme
gezahlt wurde und/oder keine weiteren Zahlungen offen sind.
4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Unsere Gewährleistung- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen
bei
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch
entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation,
Brand, Blitzschlag oder ähnlich gelagerte Einwirkungen auch thermischer
oder physischer Art zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen
Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) generell bei Rücksendungen, die nicht komplett oder nicht in Originalverpackung
erfolgen;
f) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Bauteile,
Einzelteile oder Verbrauchsmaterialien;
g) Schäden, die bei Käufer/Auftraggeber durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;
h) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht
(Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe und Farbbänder)
i) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung
gegenüber Katalogen, Werbeunterlagen, Mustern etc.;
j) schlechter Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
k) bei einzelnen Bauteilen, die kein Garantiesiegel von CSW tragen oder
bei denen das Herstellersiegel ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung
durch uns beschädigt wurde;
l) Virenbefall, der durch Benutzung von Disketten oder Datenträgern
entsteht und nicht ursächlich und nicht bewiesenermaßen durch
CSW verursacht wurde. Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder
Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche
Ware bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. des
Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens
jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht
für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte oder reduzierte Geräte
ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Rücksendungen haben generell
mit allem Zubehör in der Originalverpackung und mit Garantienachweis
(Kopie der Rechnung mit Serien-Nr.) zu erfolgen. Für nicht vollständige
Lieferungen können wir die Bearbeitung ablehnen, oder eine Aufwandspauschale
bis zur Höhe des Neupreises berechnen.
6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es
besteht kein Anspruch auf die Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben,
falls bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
getroffen ist. Bei Preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle
handeln. Der Käufer kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche
nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich
bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen
für Baugruppen sind grundsätzlich in englischer Sprache verfasst.
Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung.
7. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange
der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen
Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits
wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Gewährleistungsansprüche
gegen unseren Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit
unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
Jede spezielle Anwendung muss vorab mit unserer technischen Leitung
abgestimmt werden; demnach trägt der Kunde das Kompatibilitäts-
und Funktionsrisiko, es sei denn von der techn. Leitung von CSW wurde dies
schriftlich bestätigt. Mündliche Absprachen sind ungültig.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein
Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der
Überprüfung zu unseren jeweiligen Abrechnungsätzen sowie
die Fracht und Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggebers.
10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen,
Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen,
Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne
Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher
Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie,
Falschlieferungen oder sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht-
und portofrei zuzusenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden
dem Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet.
Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen
berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich
der Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zusicherung. Für den Fall der Rücknahme kann eine
Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens EUR 5,00) zzgl.
ges. MWSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten
für eine eventl. Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.
13. Garantieansprüche aufgrund von fehlerhafter Software, die von CSW
geliefert wurde, sind ausnahmslos an den Hersteller der Software zu richten.
Generell erlischt die Garantie auf Software, bei der die Verpackung geöffnet
wurde. Ebenso ist Umtausch ausgeschlossen.
VII. b. Einkaufsbedingungen
Wir erklären, dass alle Beschaffungsvorgänge nur zu unseren
Bedingungen erfolgen:
1. Alle Ware wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Ware nach
Qualität und Quantität innerhalb von 4 Wochen geprüft wird.
Verdeckte Mängel sind von uns innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen anzuzeigen.
Unser Lieferant erfüllt seine Lieferungen nur, wenn die Teile oder
Systeme ohne Einschränkung die CE-Bedingungen einhalten.
2. Zahlungen sind ohne schriftliches Einverständnis des Gläubigers
aufrechenbar.
VIII. Haftung
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche,
insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder
Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß
und Verstößen aus unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche
im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers/Auftraggebers
stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter,
jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das
Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden
Ansprüche des Käufers auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden
und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine
solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere
für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von
Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche
Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme
nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zweifache des
Auftragswertes, höchstens EUR 2.500,-- begrenzt.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
spätestens jedoch mit Ablauf eines halben Jahres ab Lieferung oder
der Durchführung der beanstandeten Leistung.
IX: Rechtsgrundlage, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht/Landgericht Freiburg / Breisgau
vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile
ausschließlich dem deutschen Recht.
X. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die
dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger
Interessen am nächsten kommt.
XI.
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XII.
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